Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Im Allgemeinen kriegen ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald jene sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle hierfür unabdingbaren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Völlig anders sieht es jedoch aus, wenn der Angestellte sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel aufgrund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Freilich verliert er hierdurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Indessen verringert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und bemüht sich der Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht ernsthaft um eine neue Stelle, kann das noch mehr Sanktionen auslösen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld ist dafür geschaffen, Arbeitssuchende eine Weile zu subventionieren, wodurch hauptsächlich ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß vorweg, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Auch durch bestimmtes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört unbedingt, sich früh genug arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung zumeist eine Entschuldigung genügt.
Sofern eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Die Erledigung dieses Vorgangs erfordert stets eine schriftliche Form, und in diesem Zusammenhang können die Kündigungsgründe gerne noch einmal ausführlich erläutert werden.
Soweit die Sperre trotzdem aufrechterhalten bleibt, kann noch das Bürgergeld, umgangssprachlich Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Sicher handelt es sich dabei bloß um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.
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