Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Im Arbeitsrecht ist die Kündigung eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beendigen. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt entscheidend von ihrer Wirksamkeit ab, welche wiederum an viele Bedingungen geknüpft ist, so müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es liegen einige Möglichkeiten vor die Kündigungsarten zum besseren Verständnis zu klassifizieren. Man kann zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung abgrenzen. Zudem lässt sich zwischen Druck-, Verdachts- und Änderungskündigungen differenzieren.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Eine schwerwiegende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung zweifellos ungültig. Indessen gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer fernmündlich kündigt und anschließend tatsächlich nicht zur Arbeit kommt, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung erreichen

Nicht minder bedeutsame Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz sichert viele von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Leider gilt dieser Kündigungsschutz lediglich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.

Für einige Personengruppen gilt darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. In keinem Fall gekündigt werden dürfen, Mütter und Väter während der Elternzeit, Schwangere sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates.

Sobald Ihnen die Kündigung zugestellt wurde, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Freiburg einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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