Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Oft wird die Urlaubszeit als schönste Zeit des Jahres gelobt und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, bekommt seine Bezüge weiter und erhält in vielen Firmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Dessen ungeachtet entfachen sich am Thema Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Zuweilen sind es nur durch Trugschlüsse verursachte Missverständnisse, überwiegend geht es aber um ernste Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Um entbehrliche Konflikte zu vermeiden, sind genaue Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bedingungen nützlich. Normalerweise genügt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Gesetzt, dass in beiden nichts findet, gilt für jeden Beschäftigten in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Erst einmal muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden, nach Möglichkeit zeitnah, am besten gleich zu Anfang des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder verbal oder in Schriftform geschehen, aber hat jede Option Vor- und Nachteile. 

Nachstehend liegt es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu genehmigen. Die Bewilligung des Erholungsurlaubs sollte normalerweise bald geschehen, dass der Arbeitnehmer diesen planen kann, ungeachtet dessen ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Vermutet der Mitarbeiter eine Ablehnung des Antrags, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur noch eine Klage beim Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist unbedingt abzuraten, denn eine solche führt womöglich unmittelbar zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Für die Kalkulation des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsentgelt soll vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden. 

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