Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Fachausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Freilich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Das lässt sich am besten an einem anschaulichen Exempel veranschaulichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen eigentlich unkündbar sind, unausweichlich. Solchen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begingen. Demzufolge erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Überhaupt gültig ist eine fristlose Kündigung, wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Nun geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Ganz gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können? Das in Bezug stehende Gesetz besagt dazu, vereinfacht ausgedrückt, eine fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was dabei alles als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, das Vortäuschen einer Erkrankung oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt sicher nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Zudem darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen liegen.
 
Interessanterweise muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund genannt sein, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.

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