Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine Kündigung im Arbeitsrecht könnte metaphorisch als das "Abtrennen eines Verbindungskabels" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschrieben werden. Es ist wie das Durchtrennen einer Verbindung, die zuvor bestand und eine reibungslose Zusammenarbeit ermöglichte. Die Kündigung trennt die beiden Parteien und beendet die gemeinsame berufliche Beziehung.

Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Die beiden Vertragsparteien verfügen über die Freiheit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Kraft einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist im Gros der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel wegen schwerer Beleidigung, nicht gezahlten erheblichen Lohnrückstände oder Diebstahl. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Wird durch Arbeitnehmer gekündigt, erfordert das die Schriftform, aber sie müssen es nicht begründen. Allerdings müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats eingehalten werden. Doch erfolgt die Kündigung stattdessen in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind weit größer. Oft genug fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen differenziert. Gesetzt, dass ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in besonderen Fällen braucht der Arbeitgeber gar dessen Zustimmung. 

Nicht wenige spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Behinderte, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer nur drei Wochen. Nachdem diese Frist vorüber ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

Wir von der Freiburger Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0761-88781525


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
0761-88781525

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.