Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich zehn alternativer Optionen für das Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Vom Standpunkt der Agentur für Arbeit aus, ist eben diese Einvernehmlichkeit das Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Aufhebungsverträge machen also nur dann Sinn, sofern im Anschluss eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und darum der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich zieht. Das ist bloß dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist befolgt und der Arbeitgeber vorher eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte eines Aufhebungsvertrages liegen mit Sicherheit großenteils auf der Seite des Arbeitgebers. Er entrinnt mit einem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften arbeitsrechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit ziemlich sicher einhergehenden Kosten.

So ähnlich liegt die Sache, wenn der Mitarbeiter aufgrund einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine gesichtswahrende Lösung. Kann es doch durchaus im Interesse des Arbeitnehmers liegen, die Bewertung seiner Verfehlung durch ein Gericht zu verhindern.

Weil normalerweise die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages meist beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer fürs erste eigentlich kein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Eben deswegen werden Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot und der Bereitschaft ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verknüpft.

Jedoch sollten Arbeitnehmer sich immer Bedenkzeit fordern und einen Aufhebungsvertrag keineswegs unüberlegt signieren. Weil, sobald der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, gibt es kaum Mittel diesen anzufechten oder zu widerrufen, ebendeshalb ist es immer zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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