Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich gibt es ohne Zweifel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten zu "erwerben". Aus Kostengründen passiert das idealerweise schon während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.

Die Vorstellungen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Vielfach anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Sicher geben die Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. In der Regel ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise persönliche Untersuchung festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung maßgeblich ist.

Die Höhe der Abfindung

Unterm Strich wird die Höhe der Abfindung nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei diesen ist die Arbeitgeberseite aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.

Ein aufs Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt ist in der Lage, die mögliche Abfindungshöhe ziemlich genau abzuschätzen und verfügt durch seine Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.

In gewissen Fällen kann aber doch ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein mit dem Fall betrauter Rechtsanwalt wird eine solche Möglichkeit zweifellos stets in Betracht ziehen. Außerdem ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Beschäftigten eine Abfindung erhielten.

Speziell dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

Hilfe durch den Fachanwalt

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